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   RG, 22.06.1897 - 1804/97   

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https://dejure.org/1897,290
RG, 22.06.1897 - 1804/97 (https://dejure.org/1897,290)
RG, Entscheidung vom 22.06.1897 - 1804/97 (https://dejure.org/1897,290)
RG, Entscheidung vom 22. Juni 1897 - 1804/97 (https://dejure.org/1897,290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwiefern ist die Thatsache, daß pflichtwidrig anftatt alljährlich, nur alle zwei Jahre ein Inventar des Warenlagers aufgenommen ist, geeignet, die Anwendung des § 210 Nr. 2 K.O. zu begründen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 30, 170
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.06.1956 - 1 StR 199/56

    Rechtsmittel

    Von einem "Unterlassen" kann nur dann gesprochen werden, wenn jede Buchführung fehlt; bei unterbliebener Führung einzelner Handelsbücher ist noch eine Buchführung vorhanden, wenn auch eine unordentliche (RGSt 30, 170; 39, 217; BGHSt 4, 270, 274 f) [BGH 03.07.1953 - 2 StR 452/52]; sie kann unter den Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO zur Bestrafung des Schuldners wegen betrügerischen Bankrotts führen.

    Der Tatrichter geht selbst davon aus, daß die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresbilanz einen Teil der der Angeklagten obliegenden Buchführung darstellte (vgl RGSt 30, 170; BGH LM Vorbem zu § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr. 15 mit Anm.; 5 StR 31/52 vom 28. Februar 1952), und daß sie unterblieb, weil die nicht oder nicht ordentlich erfolgte Führung der Geschäftsbücher eine Bilanzziehung unmöglich machte.

  • BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53
    Es können daher nicht beide Begehungsformen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für denselben Zeitraum nebeneinander angenommen werden (vgl RGSt 30, 170; 39, 217; 49, 276 und BGH 2 StR 452/52 vom 3. Juli 1953).

    Die Bilanz ist ein Teil der Buchführung; zwischen beiden besteht ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (vgl RGSt 30, 170).

  • BGH, 03.07.1953 - 2 StR 452/52

    Täuschung des Vergleichsverwalters - §§ 263, 25 Abs. 1, 22 StGB, mittelbare

    Bei § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO , der die unterbliebene Führung von Handelsbüchern bestraft, ist einhellig anerkannt, daß der Tatbestand nur erfüllt wird, wenn der Schuldner überhaupt keine Bücher führt; die unterbliebene Führung einzelner Handelsbücher ist noch eine Buchführung, wenn auch eine unordentliche (RGSt 30, 170; 39, 217).
  • BGH, 23.11.1954 - 1 StR 262/54

    Rechtsmittel

    Zwischen Bilanz und Buchführung besteht jedoch ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (RGSt 30, 170).
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